EUGH-URTEIL VOM 29. JULI 2019
GRUNDSATZENTSCHEIDUNG ZU TRACKING COOKIES UND FACEBOOK LIKE BUTTON
Mit Urteil (Az: C-40/17 – Fashion ID) vom 29. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof zu Tracking Cookies sowie zum „Gefällt-mir-“ bzw. „Like-Button“ eine Grundsatzentscheidung getroffen.
Demnach sind Tracking Cookies ohne explizite Einwilligung nicht erlaubt und jeder Seitenbetreiber haftet für den Facebook-Like-Button auf seiner Website. Verstöße können somit abgemahnt werden!
Das EuGH-Urteil betrifft…
… jede, der auf seiner Website Cookies im Bereich Tracking oder Marketing einsetzt.
… den Facebook-Like-Button oder ähnliche Buttons weiterer Sozialer Netzwerke,d ie auf Ihrer Website eingebunden sind.
… Agenturen oder Webdesigner, die für ihre Kunden Websiten erstellen.
Was müssen Websitenbetreiber jetzt tun?
- Entfernen Sie Like-Buttons für Facebook und andere Social Media Plattformen und verlinken Sie mittels Hyperlink auf Ihre Social-Media-Kanäle.
- Mit Einbindung einer „2-Klick-Lösung“ von c´t oder heise können Sie den Like-Button auf Ihrer Website weiterhin einbinden, allerdings werden damit noch keine benutzerbezogenen Daten an Facebook übermittelt. Erst wenn der Button angeklickt und danach unter rechtlichen Vorgaben eine Information stattfindet, wird bei erneutem Klick die Bestätigung der Datenweitergabe erteilt.
Bitte beachten Sie in diesem Fall die Erfordernis einer speziellen Datenschutzerklärung!
Weitere wichtige Informationen zu diesem brisanten Thema erhalten Sie u.a. bei den Online-Rechtskanzleien von eRecht24 bzw. der It-Rechtskanzlei.
Consent Tools und Fragen zu Social Media
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WICHTIG INFO:
FACEBOOK UND DIE IMPRESSUMSPFLICHT
Social Media ist in der heutigen Zeit auch für den Onlinehandel ein tägliches Instrument für die Vermarktung der Produkte.
Dass jeder im Internet gewerbsmäßig tätiger Händler einer Impressumspflicht unterliegt hat sich mittlerweile herumgesprochen. Zahlreiche Abmahnung wurden bereits seitens diverser Verbraucherschutzverbände gegen Händler erlassen.
Viele geschäftsmäßige Facebook-Seitenbetreiber vergessen aber immer noch, dass auch bei Social Media wie Facebook &. Co. die Impressumspflicht besteht.
Welche Angaben müssen ins Impressum (bzw. Anbieter, Kontakt oder über uns)?
- Name und Vorname des Betreibers
- die ladungsfähige Anschrift (Achtunmg: kein Postfach)
- Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, Fax, wenn vorhanden)
- Bei Unternehmen: Rechtsform und Vertretungsbefugnis
- wenn vorhanden USt-ID, Registergericht und Registernummerbesondere Angaben für bestimmte Berufe
Während auf einer Website, im Onlineshop oder bei einem Blog das Impressum schnell eingepflegt wird, ist stehen viele Onlinehändler bei Facebook plötzlich hilflos vor einer großen Hürde:
Wo und wie kann das Impressum rechtlich richtig hinterlegt werden?
Unter den folgenden Links finden Sie entsprechende Anleitungen und Informationen führender Online-Rechtler zur richtigen Einbindung Ihres Impressums bei Facebook:
eRecht24:
Auch bei Facebook ist ein Impressum Pflicht: Kostenloser Generator für Ihr Facebook Impressum
It-Rechtskanzlei:
Anleitung: Impressum auf Facebook richtig einbinden (Update)
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