CORONA-KRISE FÜR UNTERNEHMEN IN BAYERN
Hilfe für Einzelunternehmer, Freiberufler, Selbständige
In der Corona-Krise benötigen Einzelunternehmer, Freiberufler, Unternehmer, Selbständige dringend Hilfe!
Wir haben für Sie die aktuellen Bestimmungen und bereits verfügbaren finanziellen Hilfen, Fördermittel, Kredite zusammengefasst.
Die Zahl der mit dem Corona Virus Infizierten steigt in Bayern weiterhin an, am 30.03.2020 zählen wir knapp 15.000 gemeldete COVID-19 Fälle, 162 Menschen verstarben mittlerweile an den Folgen dieser Viruserkrankung und es werden täglich mehr.
Die bayerische Regierung handelt, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, es bleibt aber fraglich, ob und wann die Maßnahmen eine Besserung der Situation hervorbringen werden.
- CORONA MAßNAHMEN
- SOFORTHILFE CORONA
- KURZARBEITERGELD
- FINANZIELLE FÖRDERUNGEN
- BEANTRAGUNG VON SOFORTHILFEN
ZUERST KATASTROPHENFALL – DANN AUSGANGSBESCHRÄNKUNG – JETZT KONTAKTBESCHRÄNKUNG
Bayerns Ministerpräsident, Dr. Markus Söder, gabt am Mittag des 20.03.2020 die Ausgangsbeschränkung bekannt, nachdem am 16. März 2020 der Katastrophenfall ausgerufen wurde.
Zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des COVID-19 Virus ermöglichte der ausgerufene Katastrophenfall Maßnahmen für klar definierte Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten. Diese Maßnahmen traten bereits per 17.03.2020 in Kraft und galten je nach Vorgabe.
Mit der Pressekonferenz vom 20.03.2020 hat der Bayerische Staatsminister nun die nächste Stufe der Beschränkungen ausgerufen: Ab 21. März 2020 galt eine bayernweite Ausgangsbeschränkung für vorerst 14 Tage, eine Verlängerung wurde nun in Abstimmung mit den Maßnahmen der Bundesregierung Deutschland bis 19.04.2020 vereinbart.
Diese Ausgangsbeschränkung wurde durch das Kontaktverbot bzw. die sog. Kontaktbeschränkung erweitert. Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich nach Beratungen mit den Ministern der Bundeslänger am 22. März 2020 hierzu entschieden. Diese Beschränkung gilt nun vorerst bis 20.04.2020.
ACHTUNG: Eine Ausgangsbeschränkung ist keine Ausgangssperre, bei der es nicht gestattet ist, das Haus oder die Wohnung zu verlassen!
1. FÖRDERPROGRAMM DES FREISTAATS BAYERN IM EINKLANG MIT DER BUNDESREGIERUNG DEUTSCHLAND
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat am 18. März 2020 ein Soforthilfeprogramm „Soforthilfe Corona“ für Betriebe und Freiberufler errichtet, die durch die Corona-Krise in finanzielle Not geraten. Bayern hat in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung per 31.03.2020 weitere Fördergelder bewilligt und es steht ein einheitliches Antragsformular zur Verfügung.
Diese Soforthilfe können alle Gewerbebetreibende und selbständige Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Erwerbstätigen beantragen, deren Betriebs- und Arbeitsstätte in Bayern liegt. In Zusammenarbeit mit den Banken und Sparkassen wurde ein schnelles und unbürokratisches System in der kurzen Zeit entwickelt, das betroffenen Betrieben sofortige finanzielle Unterstützung bieten wird.
Die Höhe der Soforthilfe Corona ist gestaffelt und richten sich nach der Zahl der im Unternehmen erwerbstätigen Personen.
Demnach erhalten Unternehmen ab 31.03.2020 mit
– bis zu fünf Erwerbstätigen insgesamt 9.000 EUR.
– bis zu zehn Erwerbstätigen insgesamt 15.000 EUR.
– bis zu 50 Erwerbstätigen insgesamt 30.000 EUR.
– bis zu 250 Erwerbstätigen insgesamt 50.000 EUR.
Die Gewährung der Soforthilfe ist allerdings an Bedingungen geknüpft:
- Vorab müssen Sie nachweisen können, dass Sie derzeit nicht über ausreichend Liquidität verfügen, um laufende Verpflichtungen wie z.B. geschäftliche Miete, Löhne und Gehälter sowie sonstige Betriebskosten bezahlen zu können.
- Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe müssen Sie zudem alle Ihre privaten liquiden Mittel in Ihr Unternehmen eingebracht haben. Nicht anrechenbar ist allerdings Privatvermögen der langfristigen Altersversorgung wie Lebensversicherungen, Aktien, Immobilienvermögen, etc. bzw. finanzielle Mittel, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes dienen.
Achtung:
Bis 31.03.2020 konnte der Antrag „Soforthilfe Corona“ als PDF Formular ausgefüllt und eingereicht werden.
Ab 31.03.2020 ist der Corona Soforthilfe Antrag nur noch online über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie möglich. Dies ist auf die Vereinheitlichung der Soforthilfe von Bayern und des Bundes zurückzuführen.
Sofern Sie bereits Ihre Soforthilfe Corona beantragt haben, können Sie die noch zusätzlich zugesprochenen Hilfsmittel nachträglich noch aufstocken. Bitte beachten Sie, dass Sie dann nicht über die gesamt zulässigen Förderungshöchstbeträge kommen. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite des VBW.
Bis 20.03.2020 wurden bereits mehr als 50.000 Anträge gestellt, die ersten finanziellen Hilfen wurden am selbigen Tag laut Bayerns Wirtschaftsminister Aiwanger bereits ausgezahlt!
Also warten Sie nicht lange und beantragen Sie die nötige Soforthilfe Corona gleich noch heute, um Ihr Unternehmen von unnötigen finanziellen Schäden zu bewahren!
Wenn Sie oder Ihr Unternehmen aufgrund von personellen Krankheitsausfällen bedingt durch das Corona-Virus betroffen sind oder weil Sie Ihr Unternehmen aufgrund der staatlichen Anordnung schließen mussten, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Grundvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass es zu Entgeltausfällen kommt, weil die üblichen Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter/innen vorübergehend wesentlich verringert sind.
Achtung: Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen müssen Sie die Kurzarbeit bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzeigen!
Erst wenn die Arbeitsagentur für Ihren Betrieb die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld geprüft und festgestellt hat, dann können Sie Kurzarbeitergeld beantragen!
Beide Meldungen können Sie derzeit online durchführen, sowohl die Anzeige für Kurzarbeit als auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld.
Der Gesetzgeber hat zudem am 18.03.2020 entschieden, dass Kurzarbeitergeld rückwirkend bis zum 01.03.2020 ausgezahlt werden kann.
Achtung:
Hinsichtlich des Zuverdienstes während einer Kurzarbeit hat die Bundesregierung im Rahmen der Corona-Krise entschieden, dass in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.2020 eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich anrechnungsfrei bleibt, soweit diese zusätzliche Einnahme addiert mit dem KUG nicht das Soll-Entgelt übersteigt!
Wir haben für Sie hier nochmals die wichtigsten Links der Bundesagentur für Arbeit zur Corona-Pandemie zusammengefasst:
– Informationen für Unternehmen für Kurzarbeitergeld wegen Corona-Virus
– So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei des Bundesagentur für Arbeit
– Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld als PDF
– Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit als PDF
– Hinweise zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer
WEITERE FINANZIELLE FÖRDERUNGEN
Neben der staatlichen Soforthilfe Corona und des Kurzarbeitergeldes will die deutsche Regierung einen bis heute nie dagewesenen und umfassenden Nachtragshaushalt in Milliarden-Höhe als finanzielle Unterstützung für Unternehmen zur Verfügung gestellt, die wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten. Ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit bis zu 600 Milliarden Euro soll in dieser schweren Zeit großen Unternehmen und Start-Ups finanzielle Unterstützung bieten.Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) hat per 23.03.2020 das KfW Sonderprogramm „KfW-Corona-Hilfe“ gestartet.Das KfW Sonderprogramm richtet sich an junge, kleine und etablierte Unternehmen sowie für mittelständische und große Unternehmen.Bis 30.03.2020 sind bei der KfW bereits Anräge mit einem Volumen von knapp 9 Mrd. Euro eingegangen. Hier finden Sie ausführliche Informationen der KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen.Bürgschaftsbanken übernehmen für Kleinunternehmen, Mittelständler und Freiberufler Ausfallbürgschaften und über Exportkreditgarantien können deutsche Exporteure ihr Exportgeschäfte absichern. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Finanzierungsportals für Bürgschaftsbanken.Weitere Informationen zur Unterstützung für Unternehmen bietet das Bayerische Wirtschaftsministerium, das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium der Finanzen.Laut Händlerbund können kleine und mittelständische Unternehmen zudem beim Finanzamt einen Antrag auf zinslose Stundung sowie auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen/des Steuermessbetrages für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragen. Die jeweiligen Anträge und Vorlagen werden im Rahmen der Corona-Krise zur Verfügung gestellt.
BEANTRAGUNG VON SOFORTHILFE ODER KURZARBEIT
Sie haben Fragen zur Beantragung?
In einer Krisenzeit wie die des Corona-Virus lässt bei so manchem Kleinunternehmer die Nerven schnell blank liegen. Die Sorgen um den finanziellen Ruin ist enorm hoch.
Wer soll denn da noch einen Kopf für komplizierte Anträge haben?
Gerade wenn es um finanzielle Unterstützung geht, ist es hilfreich, wenn Sie für die Angaben in den Anträgen ggf. Hilfe von Ihrem Bankberater oder Steuerberater in Anspruch nehmen.
Wirtschaftsprüfer und Steueranwälte können Sie in diesen Angelegenheiten auch unterstützen.
Die Mitarbeiter der zuständigen Arbeitsagenturen stehen bei Fragen rund um das Kurzarbeitergeld telefonisch als auch per Email mit Rat und Tat zur Seite.
Zögern Sie nicht und nehmen Sie die Hilfe an, damit Sie noch heute die finanzielle Zukunft Ihres Unternehmen sichern können!
Was bedeuten diese Beschränkungsmaßnahmen nun für Sie als Unternehmer in Bayern?
- Sämtliche Veranstaltungen, Versammlungen, Messen und private Feierlichkeiten waren bereits per 17.03.2020 untersagt, mit Ausnahme von privaten Feierlichkeiten soweit diese aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar waren. Mit Wirkung zum 21.03.2020 sind Gruppierungen vor allem im Freien untersagt.
- Die Schließung sämtlicher Einrichtungen, die der Freizeitgestaltungen dienen wie z.B. Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Theater, Spielhallen, Diskotheken, etc. Diese Maßnahme gilt weiterhin von 17.03. bis 19.04.2020.
- Die Öffnungszeiten für die Gastronomie wurden bereits seit der Ausrufung des Katastrophenfalls in den vergangenen Tagen stark eingeschränkt. Ab 21.03.2020 ist in Lokalen oder Kantinen nur noch die Abgabe von Speisen zur Mitnahme „To Go“ gestattet. Die Einschränkung für die Gastronomiebetriebe gilt vorerst bis 19.04.2020.
- Ladengeschäfte des Einzelhandels, die nicht zur täglichen Versorgung der Bevölkerung dienen wie z. B. Lebensmittelgeschäfte, Banken, Ärzte, Apotheken, Tankstellen, etc. bleiben seit 18.03.2020 geschlossen. Dies gilt ab 21.03.2020 nun auch für Physiotherapiepraxen, Logopäden, Baumärkte, Frisöre, etc.
- Die Änderungen des Ladenschlussgesetzes für die Geschäfte zur Versorgung der Bevölkerung bleiben bestehen. Ab 18.03.2020 gelten abweichend des § 3 LadSchlG bis vorerst 19.04.2020 folgende Öffnungszeiten:
a. Werktage von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
b. Sonn- und Feiertage von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr - Zutritt zu Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser, Hospize, etc. werden ab 21.03.2020 gänzlich untersagt mit folgenden Ausnahmen:
a. Im Sterbefall eines Familienangehörigen.
b. Bei Geburt darf der Vater Mutter und Kind besuchen.
c. Eltern, deren Kinder auf Station in einem Krankenhaus untergebracht sind, erhalten Besuchsrechte.
Bitte beachten Sie:
Missachtungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können lt. Bayerischem Innenministerium mit Strafen bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
Ausführliche Informationen zur Ausgangsbeschränkung in Bayern aufgrund des Corona-Virus erhalten Sie hier als PDF oder auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums
AUSWIRKUNGEN DER CORONA-KRISE FÜR UNTERNEHMEN IN BAYERN
Während viele Menschen das derzeit schöne Frühlingswetter vor allem im Freien verbringen, scheint bei manchen Personen die Einhaltung von Schutzmaßnahmen völlig außer Acht gelassen. Die Polizei musste vielerorts Gruppen auflösen, da die nötigen Sicherheitsabstände nicht eingehalten wurden.
Das Robert Koch Institut hat am 17.03.2020 die Gefährdung für die deutsche Bevölkerung auf „hoch“ eingeschätzt und beobachtet die weitere Entwicklung ganz genau.
Die Auswirkungen der Corona-Krise sind bereits in der bayerischen Wirtschaft zu spüren
Die Corona-Pandemie hält uns alle auf Trapp: Während in den Krankenhäusern und Arztpraxen die Pflegekräfte und Ärzte Rundum-Schichten schieben und an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, müssen andere aufgrund von Lieferengpässen oder aufgrund der von Regierungsseite beschlossenen Schließung vieler Unternehmen vor allem viele kleine Firmen um ihre Existenz bangen.
Kündigungen und Entlassungen von Angestellten und Arbeitern sind bereits ausgesprochen, die Meldungen bei der Arbeitsagentur häufen sich. Bernd Ohlmann, Geschäftsführer des Handelsverband Bayern (HBE) kündigte an, dass mit den ersten Insolvenzen bereits im April zu rechnen sei.
Corona Virus – Hilfe für kleinere und mittelständische Unternehmen in der Krise
Die ab 21.03.2020 verhängte Ausgangsbeschränkung trifft nun auch viele weitere kleinere Unternehmen wie Physiotherapeuten, Frisöre, kleinere Gastronomiebetriebe sowie viele weitere Firmen.
Markus Söder hat in seinen Pressekonferenzen immer wieder betont: Wir lassen Sie nicht alleine! Das Bayerische Staatskabinet hat am 31.03.2020 ein 60 Milliaren Euro Rettungspaket beschlossen.
Welche Hilfen es jetzt für Unternehmen gibt, was Sie als Kleinunternehmer beachten und welche Anträge gestellt werden müssen damit Sie mögliche Hilfsmaßnahmen vom Staat erhalten, erfahren Sie hier.
Das Corona-Virus COVID-19 verlangt uns allen derzeit unglaublich viel ab. Viele Nerven, viele schlaflose Nächte, viele Sorgen um die Existenzen vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen, die vor allem jetzt nach der Ausgangsbeschränkung erst recht in finanzielle Schieflage geraten können.
Wir bleiben weiterhin für Sie online oder telefonisch erreichbar und wünschen Ihnen allen: Kommen Sie gut und gesund durch diese Zeit!
PS: Der Artikel wird laufend aktualisiert und an die aktuellen Ereignisse angepasst, schauen Sie bitte regelmässig vorbei.